Rechtsanwalt Matthias Schwarzer

  1. Fachanwalt für Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt Matthias Schwarzer ist auch Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG-Recht) – lesen Sie die Rechtsanwalts Bewertungen über mich. Darüber hinaus habe ich mich auf Familienrecht spezialisiert.

Mietrecht Wohnungseigentumsrecht WEG Recht Rechtsanwalt München
Rechtsanwalt Matthias Schwarzer Fachanwalt für Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht

weitere Tätigkeitschwerpunkte neben Familienrecht, Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG – Recht) von Rechtsanwalt Matthias Schwarzer:

Werkvertragsrecht
Kaufrecht
Forderungsbeitreibung
allgemeines Zivilrecht

Ihr Draht zum Rat: 089/5480399, per WhatsApp 
Rechtsanwalt Matthias Schwarzer – Fachanwalt für Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht (WEG – Recht)

ist Mitglied im DAV und der Arbeitsgemeinschaft Miet- und WEG-Recht.

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Miet- & Wohnungseigentumsrecht (WEG) Matthias Schwarzer hat sein Referendariat beim OLG München absolviert. Das Studium der Rechtswissenschaften fand an der FU Berlin statt.

Der Hauptsitz der Rechtsanwaltskanzlei Weber Schwarz & Schwarzer und Geschäftssitz von Rechtsanwalt Matthias Schwarzer in München befindet sich in zentraler Lage in der Innenstadt.

Direkt gegenüber befindet sich das Amtsgerichts München (AG) und liegt damit in unmittelbarer Nähe zu den Landgerichten München I + II (LG), sowie dem Oberlandesgericht München (OLG) (Stachus).

Aufgrund der Nähe zu den Gerichten vertreten wir Sie vor dem Amtsgericht München und dem Landgericht München besonders gern.

Gern übernehme ich Mandate in Untervollmacht für Kollegen.

Rechtsanwalt München

Hier finden Sie die Rechtsanwaltskanzlei Weber Schwarz & Schwarzer in München:

Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwalt Matthias Schwarzer



Mandantenmeinungen sind wichtig, deshalb geben Sie bitte eine Bewertung über meine Leistungen als Rechtsanwalt (Rechtsanwalts Bewertung) hier ab.

Insbesondere vor dem Amtsgericht München und dem Landgericht München sind wir gern für Sie aktiv.

Natürlich vertrete ich Sie auch gern in Buchloe und bei den umliegenden Gerichten.  

Im Büro in Buchloe erreichen Sie uns hier.

Familienrecht

Rechtsanwalt Matthias Schwarzer verfügt über langjährige Erfahrung in diesem Bereich. Er berät und vertritt Mandanten in allen Fragen rund um Ehe, Partnerschaft, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht und Umgangsrecht.

Zu seinen Leistungen gehören unter anderem:

      • Beratung bei der Gestaltung von Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen
      • Vertretung in Scheidungsverfahren
      • Vertretung in Verfahren zur Regelung von Unterhalts-, Sorgerechts- und Umgangsfragen

Rechtsanwalt Schwarzer ist ein erfahrener und kompetenter Rechtsanwalt, der sich mit den komplexen rechtlichen Regelungen des Familienrechts bestens auskennt. Er steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und setzt Ihre Interessen mit Nachdruck und Engagement durch.

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG) – Rechtsanwalt Matthias Schwarzer

Die Rechtsgebiete Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht umfassen eine Vielzahl einzelner Rechtsproblembereiche.

Zum Beispiel Anfechtungen von Beschlüssen, baulichen Veränderungen, Grundstücksrecht, Geschäftsraum- / Gewerberaummietrecht, Immobilienkaufverträge, Maklerrecht, Mietverträge, Nachbarrecht, Pachtrecht. Aber auch Wirtschaftsplan, Wohnraummietrecht, Wohnungseigentumsrecht (WEG) und Vieles mehr. Bei all diesen Problemen ist Ihnen Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht -Rechtsanwalt Matthias Schwarzer gern behilflich. Zur Information lesen Sie die Rechtsanwalts Bewertungen über mich.

Ein Rechtsgebiet welches unzählige Fragen aufwirft.
Rechtsanwalt Matthias Schwarzer

Ist Ihnen wegen Eigenbedarfs gekündigt worden, obwohl der Vermieter die Wohnung nur teurer vermieten wollte oder weil Sie gegen die Hausordnung verstoßen haben?

Schreibt im Mietrecht Ihre Hausordnung vor, dass nach 22 Uhr kein Besuch mehr empfangen werden darf?

Funktioniert Ihre Heizung im Winter nicht und der Vermieter bleibt untätig?
Wurde mietvertraglich jegliche Haustierhaltung untersagt?

Zahlt Ihr Mieter nicht oder immer unpünktlich?

Möchten Sie eine Wohnung oder einen Gewerberaum möglichst rechtssicher vermieten oder verkaufen?

Stört Ihr Mieter ständig den Hausfrieden?

Möchten Sie eine Eigentumswohnung kaufen oder verkaufen?

Halten Sie Ihre Nebenkosten- oder Jahreswohngeldabrechnung für falsch?

Sie möchten sich gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlumg zur Wehr setzen?

Als Verwalter wollen sie rechtssicher Beschlüsse durch Veranstaltung einer rechtssicheren Eigentümerversammlung herbeiführen?

Als Makler beanspruchen  Sie eine Provision, der Mieter / Käufer hält Ihnen Vorkenntnis entgegen?

Fragen, die allein anhand des Gesetzes nicht beantwortet werden können. Häufig ist der geübte und argumentationsfreudige Rechtsanwalt gefragt dem Gericht die Lösung des Einzelfalles Nahe zu bringen.

Deshalb werde ich,

Rechtsanwalt in München Matthias Schwarzer

Ihnen mit Kompetenz und Freude bei der Beratung, außergerichtlichen Vertretung und Prozessführung im Familienrecht, Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht deutschlandweit zur Seite stehen, vielleicht lesen Sie Information die Rechtsanwalts Bewertungen über mich.

Forderungsbeitreibung – Rechtsanwalt Matthias Schwarzer

Wir setzen effektiv und konsequent Ihre Forderungen durch.

Ob Kaufpreis, Mängelbeseitigungskosten, Miete, Schadensersatz, Werklohn, Wohngeld, oder anderes.

Von der Zahlungsaufforderung über Mahnbescheid, Klage und Zwangsvollstreckung bis hin zur Vertretung Ihrer Interessen in der Schuldnerinsolvenz werden wir versuchen, Ihre Forderungen unter Einsatz modernster Technik und Ermittlungsmethoden mit Kompetenz, Leidenschaft und Nachhaltigkeit durchzusetzen.

Deshalb setzt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG-Recht) Matthias Schwarzer (Rechtsanwalt München) Ihre berechtigten Forderungen nachhaltig durch, aus diesem Grund lesen Sie zur Information die Rechtsanwalts Bewertungen über mich.

Insolvenzrecht – Rechtsanwalt Matthias Schwarzer

Insolvenz – Der Begriff

Ein Schuldner ist insolvent, wenn er seine Gläubiger nicht mehr befriedigen kann. Das heißt er ist entweder zahlungsunfähig und / oder überschuldet.

Hierfür genügt es, wenn der Schuldner zum Beispiel einen einzigen Gläubiger nicht oder nicht vollständig bezahlen kann, deshalb sollte Rechtsanwalt München beauftragt werden. Zur Information lesen Sie die Rechtsanwalts Bewertungen über mich.

Das Insolvenzverfahren

Es existieren seit dem 1. Januar 1999, dem Tag an dem die Insolvenzordnung die Konkursordnung abgelöst hat, zwei Arten von Insolvenzverfahren, das Regelinsolvenzverfahren und das Verbraucherinsolvenzverfahren.

Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen ist nach dem 1. Dezember 2001 sprunghaft angestiegen, da seit diesem Zeitpunkt der Schuldner, der Privatperson ist, die Verfahrenskosten für das Insolvenzverfahren nicht mehr vorstrecken muss.

Ziel des Insolvenzverfahrens ist die Entschuldung des Schuldners unter weitest gehender, zwangsweiser, gemeinschaftlicher und quotaler Befriedigung der Gläubiger unter Verwertung des Schuldnervermögens.

Im Insolvenzverfahren unterscheidet man nach der Rechtsform des Schuldners.

Natürliche Personen

Natürliche Personen sind immer insolvenzfähig. Diese können nach einer Wohlverhaltensphase von sechs Jahren unter Verteilung ihres pfändbaren Vermögens ihre Entschuldung, wenn das Vermögen nicht ausreicht, durch die so genannte Restschulbefreiung erlangen. Die Restschuldbefreiung soll vor einem lebenslangen “Schuldenberg” schützen und hat somit sozialpolitische Funktion, deshalb hilft hier Rechtsanwalt in München Matthias Schwarzer.

Juristische Personen

Bei juristischen Personen des Privatrechts, wird dieses Ziel in der Regel durch Auflösung der Gesellschaft und Verteilung des Vermögens erreicht, obwohl primär die Erhaltung des Unternehmens durch das Insolvenzverfahren im Vordergrund steht. Der Grund hierfür ist die meist zu spät erkannte wirtschaftliche Situation durch den oder die Unternehmer.

Der nichtrechtsfähige Verein ist insolvenzrechtlich den rechtsfähigen gleichgestellt.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind an sich ebenfalls insolvenzfähig, jedoch gelten hier Sonderregelungen.

Bund und Länder

Der Bund und die Bundesländer sind nicht insolvenzfähig. Gleiches gilt für juristische Personen, die der Landesaufsicht unterliegen, zum Beispiel Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit Landesrecht dies bestimmt. So zum Beispiel Gemeinden und Gemeindeverbände.

Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit

Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, wie die OHG oder die KG sind ebenfalls insolvenzfähig, so dass ein Insolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen möglich ist. Hierbei stellt sich lediglich die Frage, wer Schuldner und somit am Verfahren beteiligt ist. Gegenstand des Verfahrens ist das gesamte Vermögen der Personenhandelsgesellschaft – Universalinsolvenz.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist seit der Entscheidung des BGH vom 29. Januar 2001, in welcher der BGH die GbR für grundsätzlich rechtsfähig erklärt, als Vermögensträgerin am Insolvenzverfahren beteiligt, so dass das Verfahren ihr gesamtes Vermögen betrifft – Universalinsolvenz.

Für Erben und die Gütergemeinschaft gilt das so genannte Sonderinsolvenzverfahren, bei welchem das Verfahren auf den Nachlass, beziehungsweise das gemeinschaftlich verwaltete Vermögen beschränkt ist. Dies schließt jedoch ein weiteres Verfahren über das Privatvermögen nicht aus, so dass Rechtsanwalt München dringend benötigt wird.

Das Insolvenzverfahren wird nur eröffnet, wenn das Vermögen des Schuldners ausreicht, die voraussichtlichen Verfahrenskosten zu decken. Alternativ reicht ein Vorschuss auf die Insolvenzverfahrenskosten.

Für Schuldner, die natürliche Personen sind, selber Insolvenzantrag gestellt und zugleich die Restschuldbefreiung beantragt haben, besteht die Möglichkeit eine Stundung der Insolvenzverfahrenskosten zu beantragen, sofern diese nicht ersichtlich zu versagen ist. Die Stundung der Insolvenzverfahrenskosten dient der Ermöglichung der Restschuldbefreiung, so dass Rechtsanwalt München beratend zu Seite stehen sollte.

Welche Verfahrensart ist die Richtige? Deshalb berät Sie Rechtsanwalt und Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG-Recht) Matthias Schwarzer gern.

Regelinsolvenzverfahren

Das Regelinsolvenzverfahren wird vor allem bei Unternehmensinsolvenzen durchgeführt. Hiervon umfasst sind auch Einzelkaufleute, Handwerker, etc.

Es existieren zwei Arten von Regelinsolvenzverfahren, das Insolvenzplanverfahren und das Regelverfahren.

Das Insolvenzplanverfahren ist Masseverwertung und -verteilung entsprechend einer Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner.

Das Regelinsolvenzverfahren ist Masseverwertung und -verteilung nach gesetzlichen Vorschriften. Es ist grundsätzlich mit der Restschuldbefreiung kombinierbar.

ACHTUNG: Bei Kapitalgesellschaften, bei Gesellschaften für die keine natürliche Person haftet und in rechtsfähigen Vereinen besteht eine Antragspflicht. Diese muss in der Regel binnen drei Wochen nach Eintritt der Insolvenz vom Vertretungsorgan ausgeübt werden. Verstöße können zu Schadensersatzansprüchen der Gläubiger gegen das Vertretungsorgan führen und unter Umständen strafbar sein – Insolvenzverschleppung.

Verbraucherinsolvenzverfahren

Schuldner, die eine natürliche Person sind und keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder deren Vermögensverhältnisse trotz früherer Selbständigkeit überschaubar sind und gegen welche keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, können ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen.

Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse, wenn der Schuldner weniger als 20, also maximal 19 Gläubiger hat.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren oder Kleinverfahren setzt sich aus drei Stufen zusammen, wobei die nächste Stufe nur erreicht wird, wenn die Vorherige gescheitert ist.

1) Außergerichtlicher Versuch einvernehmlicher Schuldenbereinigung

2) Gerichtlich moderierter Versuch einvernehmlicher Schuldenbereinigung

3) Vereinfachtes Insolvenzverfahren

Das vereinfachte Insolvenzverfahren ist grundsätzlich kombinierbar mit der Restschuldbefreiung.

Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung ist nur für natürliche Personen vorgesehen und setzt die Durchführung eines Insolvenzverfahrens voraus.

Der Schuldner erlangt nach einer sechsjährigen Wohlverhaltensphase gerichtliche Befreiung von seinen nicht getilgten Schulden, die Gegenstand des Verfahrens waren. Neuschulden sind nicht erfasst.

ACHTUNG: Die Restschuldbefreiung muss rechtzeitig beantragt werden. In der Regel spätestens zwei Wochen nachdem das Gericht auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung hingewiesen hat.

Diesem Antrag ist eine Abtretungserklärung beizufügen, durch die der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis für die Zeit von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt.

Den Schuldner treffen während dieser so genannten Wohlverhaltensphase weitere Mitwirkungs- und Treuepflichten, bei deren Nichterfüllung die Restschuldbefreiung versagt wird. Es bestehen weitere Versagungsgründe.

Internetrecht – Rechtsanwalt Matthias Schwarzer

Ein neues Rechtsgebiet oder die Besonderheiten eines neuen Mediums?

Das Internet verändert die Gesellschaft sehr viel rascher als von den meisten Menschen angenommen wird, deshalb sollte Rechtsanwalt München beratend zur Seite stehen.

Das WEB repräsentiert die wachsenden technologischen Entwicklungen des 21ten Jahrhunderts und beeinflusst hierdurch die vorhandenen wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Strukturen.

Das Internet ist ein weltweiter Verbund von Netzwerken, die in nahezu grenzenloser Weise Informationen zur Verfügung stellen und weltweiten schnellen Datenaustausch ermöglichen.

Information, Entertainment, Dienstleistung – das Internet stellt sich als weltweite Plattform dar.

Auf der anderen Seite wirft das Internet aus juristischer Sicht eine Vielzahl von Problemen auf, deren Bewältigung mit herkömmlichen Rechtsinstrumenten Schwierigkeiten bereitet. Der bundesdeutsche Gesetzgeber ist hier gefragt und hat zu Teil auch schon sehenswerte Lösungen angeboten.

Im Folgenden soll ein erster Überblick zum Thema Internet und Recht gegeben werden. Für die Lösung von Spezialfragen steht Ihnen gern einer unserer Anwälte zur Verfügung.

Internetrecht ein eigenes Rechtsgebiet ? Rechtsanwalt Matthias Schwarzer

Ein eigenes Recht des Internet gibt es als solches nicht. Die Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Internet stellen, müssen von Juristen wie Rechtsanwalt München mit technischen Verständnis sowie unter Berücksichtigung der Interessenlagen der Anbieter und Nutzer mit Hilfe einer Vielzahl von Normen, unter Ausnutzung eingeübter Auslegungsmethodik gelöst werden, weil es keine speziellen Reglungen gibt.

Als solches, stellt sich das Recht der virtuellen Welt als ein Ausschnitt des Rechts des neuen Medien als Ausdruck fortschreitender Zerstückelung des Rechts in Strukturen, dar.

Was muss der Anwalt mitbringen ?

Der Anwalt, welcher sich um die Lösung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Vorkommnissen rund um das Internet bemüht, muss ein hohes Maß an technischer Qualifikation mitbringen. Ein Rechtsanwalt München für Arzthaftungsrecht kann ohne medizinische Grundkenntnisse seine Arbeit auch nicht anspruchsvoll erledigen. Deshalb muss ein Anwalt, der sich mit dem hochtechnisierten Thema Internet beschäftigt ein hohes Maß an technischen Kenntnissen und technischem Verständnis mitbringen.

Weiterhin kommt hinzu, dass mangels geschriebener Regelungen ein Großteil der gesprochenen Urteile ein Ausfluss richterlicher Rechtsfindung sind. Insofern fordert das Recht der virtuellen Welt vom guten Juristen ständig aufmerksame Verfolgung der Rechtsprechung, um auf dem Laufenden zu bleiben, deshalb informieren Sie sich über mich bei den Rechtsanwalts Bewertungen.

Blickwinkel – Rechtsanwalt Matthias Schwarzer

Wie bei den meisten Auseinandersetzungen stehen sich auch bei Recht im Netz zwei eklatant divergierende Positionen gegenüber.

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit, seien diese beiden Positionen unter rechtlichen Aspekten beleuchtet:

Verbraucherposition

Die Akzeptanz technischer Neuerungen in der Bevölkerung ist in den letzten Jahren erheblich angestiegen. Auch deshalb ist das Internet zu einem Massenmedium und Instrument geworden. Für den privaten Nutzer entsteht dadurch ein breites Spektrum an rechtlichen Fallen.

Die Frage nach der Wirksamkeit elektronisch abgegebener Willenserklärungen und der Gültigkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen rückt immer mehr in den Mittelpunkt anwaltlicher Tätigkeit (Rechtsanwalt München).

Häufig vergessen Anbieter ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam in den über das Internet geschlossenen Vertrag einzubeziehen, ebenso wie häufig vergessen wird den Hinweis auf verbraucherschützende Regelungen bei Vertragsschluss zu erteilen. Eine Vielzahl der über das Netz geschlossenen Verträge hat einen anderen Vertragsinhalt haben, als es auf den ersten Anschein den Eindruck macht. Andere Verträge dürften komplett unwirksam sein.

Nicht zu vergessen ist die Frage nach dem anwendbaren Recht internationaler Verträge.  Die Vertragspartner von Verträgen, die über das Internet geschlossen werden, befinden sich oftmals in unterschiedlichen Ländern und Kulturen. Der Anwalt, der sich mit dem Internetrecht auseinandersetzt, wird Lösungen für Ihre Fragestellungen bereithalten. Sowohl im Vorfeld von Vertragsanbahnungen, wie auch nach Vertragsschluss.

Der Verbraucher muss sich immer vor Augen halten, dass die Nutzung des Internets auch für ihn Risiken birgt. Hier hilft Rechtsanwalt München. Zwar ist er durch umfangreiche gesetzliche Regelungen geschützt, andererseits bietet das Internet für Verstöße gegen eben solche Schutzvorschriften jede Menge Möglichkeiten für Gesetzlose. Diese Straftaten werden zwar verfolgt, sind aber aufgrund der zahllosen Verästelungen und Server sehr schwer nachzuvollziehen und zu lokalisieren.

Unternehmensposition

Das Internet bietet nahezu jedem Unternehmen die Möglichkeit nicht nur auf sich aufmerksam zu machen. Insbesondere können neue Märkte erschlossen sowie genutzt werden. Dies schafft neue Kundschaft und damit neue Umsatzpotentiale. Gerade hierbei ist auf eine Vielzahl von Risiken hinzuweisen, damit die Abwicklung von Geschäften oder nur die Bereitstellung von Informationen nicht zum rechtlichen Desaster wird. Ihr Anwalt, Rechtsanwalt München wird Ihnen hierbei gerne zur Seite stehen.

Hierbei sind eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen zu beachten, wie zum Beispiel das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG) des Bundes, (der Mediendienste-Staatsvertrag (MD-StV) der Länder, das Teledienstegesetz (TDG), (alt)) das TeleMediengesetz ( TMG), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG), sowie das Signaturgesetz (SigG).

Nicht zu vergessen sind die Bestimmungen des Urheber- sowie des Markenrechtes. Beachten Sie das besondere Formen der Werbung unter Umständen gegen Wettbewerbsrecht verstoßen können, so dass dies zu Unterlassungsansprüchen führen kann.

Alles in allem ein hochinteressantes und flexibles “Rechtsgebiet” mit vielen Tücken, aber auch Möglichkeiten. Als erstes wird Rechtsanwalt München Matthias Schwarzer und Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG-Recht) Sie informieren, letztendlich lesen Sie zu Ihrer Information über mich die Rechtsanwalts Bewertungen.

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Allgemeines


Rechtsanwalt Matthias Schwarzer seht Ihnen gern für Untervollmachtsmandate / Prozess– und Terminsvertretungen als Korrespondenzanwalt oder Prozessvertreter / Terminsvertreter oder als Verkehrsanwalt zur Verfügung.

Vor allem aber beraten wir Sie gern in unseren Fachanwaltschaften über WEG Jahresabrechnungen, Wohngeldabrechnungen, Hausgeldabrechnungen, zum Thema Hausgeld,  zu Beschlussanfechtungen und zum Wohnungseigentumsrecht beziehungsweise WEG- Recht. Gleiches gilt für das Mietrecht, insbesondere Kündigung eines Mietvertrages. Natürlich auch gern zu den Fachanwaltschaften Familienrecht und Verkehrsrecht.

Danach stehen Ihnen Rechts– & Fachanwalt Matthias Schwarzer, Alexander Weber und Florian Schwarz steht’s zu Seite.

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